Schlichten statt Richten – Bewerbung zum Friedensrichter wieder möglich!

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Im Juli 2025 endet die 5jährige Amtszeit der Friedensrichterin und ihres Stellvertreters in der Stadt Bautzen. Um weiterhin Schlichtungsverfahren durchzuführen, ist die Schiedsstelle wieder mit einem Friedensrichter und einem Stellvertreter zu besetzen. Dieses Amt können Einwohner übernehmen, die Interesse an einer solchen Aufgabe haben.

Die Aufgabe eines Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten oder Sühneversuche durchzuführen. Die Aufgabenpalette eines Friedenrichters ist vielfältig, wie beispielsweise die Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei Ärger mit dem Vermieter, aber auch bei Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.

Der Friedensrichter wird für fünf Jahre vom Stadtrat gewählt und kann auch wiedergewählt werden. Interessierte (m/w/d) sind hiermit aufgefordert, sich für dieses Ehrenamt zu bewerben.

Wer kann Friedensrichter werden?

I.Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
II.Friedensrichter kann nicht sein, wer
  1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
III.Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
IV.Friedensrichter soll nicht sein, wer
  1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
  2. nicht im Bezirk der Schiedsstelle (Stadt Bautzen) wohnt;
  3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
V.Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mit-gliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
VI.Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Ziffern II bis V nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen der Ziffer IV Nr. 3 und 4 und der Ziffer V beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
Die schriftliche Erklärung nach Satz 1 kann auch der zuständige Vorstand des Amtsgerichts Bautzen verlangen.

Nähere Auskünfte über das Amt des Friedensrichters erhalten Interessierte im Rechtsamt der Stadt Bautzen unter der Telefon-Nummer 03591 534-301.

Interessierte Personen bewerben sich bitte unter Beachtung der o.g. Voraussetzungen bis 28. März 2025 schriftlich unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Beruf und vollständiger Adresse bei der Stadt Bautzen, Rechtsamt, Fleischmarkt 1, 02625 Bautzen oder an

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