... arbeitet in der Praxis ämter- und parteiübergreifend und setzt sich mit allen Problemfeldern und Aufgaben auseinander, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und den Alltag der Menschen regeln.
... berät und unterstützt die Verwaltung und den Stadtrat darin, gleichstellungspolitischen Handlungsbedarf innerhalb der Kommune zu erkennen und Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts abzubauen.
... wirkt mit an allen Vorhaben und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben.
... vernetzt sich örtlich und überörtlich mit unterschiedlichen Institutionen, Vereinen und Organisationen zu Themen der Chancengleichheit.
... hat ein offenes Ohr für die Einwohnerinnen und Einwohner, deren Anliegen sie für ihre Aufgabe aufgreift, wenn es hierbei um die Thematik »Benachteiligung aufgrund des Geschlechts« geht. Die Öffentlichkeitsarbeit nutzt sie, um für ihre Themen zu sensibilisieren und zu informieren.
... initiiert und begleitet ein Netzwerk zur Stärkung von emanzipatorischer Arbeit für Frauen und Männer vor Ort.

Besonderheiten der Tätigkeit
Sie ist dem Oberbürgermeister direkt unterstellt und in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie ist in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen. Sie wirkt bei allen Vorhaben und Entscheidungen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung haben.

Gesetzlicher Auftrag als Gleichstellungsbeauftragte

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen § 64

(1) Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.

(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. Näheres regelt die Hauptsatzung.

(3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

Gesetzlicher Auftrag als Frauenbeauftragte

Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG)

§ 18 Bestellung, Widerruf

(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu bestellen. … In den Gemeinden und Landkreisen können die Aufgaben der Frauenbeauftragten von der nach § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) oder § 60 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen werden. … Die Bestellung der Frauenbeauftragten darf nur mit ihrer Einwilligung erfolgen.

(2) Für jede Frauenbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Vorschriften über die Frauenbeauftragte gelten für die Stellvertreterin entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist.

(3) Beschäftigte, die befugt sind, Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbstständig zu treffen, dürfen nicht zur Frauenbeauftragten bestellt werden.

(4) Die Frauenbeauftragte wird für vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Frauenbeauftragte ist im Geschäftsverteilungsplan zu benennen.

(5) Die Bestellung zur Frauenbeauftragten erlischt durch ihr Ausscheiden aus der Dienststelle oder durch Übernahme einer Tätigkeit nach Absatz 3. Die Dienststellenleitung kann die Bestellung zur Frauenbeauftragten nur auf deren Verlangen oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten widerrufen.

Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Bautzen

VI. Beauftragte

§ 14 Bestellung

Die Bestellung von Beauftragten erfolgt durch den Oberbürgermeister.

§ 15 Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte

(1) Es wird eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt, die zugleich die Aufgaben der Frauenbeauftragten nach dem Sächsischen Frauenförderungsgesetz wahrnimmt.

(2) Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadt auf die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere:

  • die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrates und der Stadtverwaltung sowie
  • die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die berufliche Lage von Frauen berühren,
  • Zusammenarbeit mit Verbänden und Frauengruppen sowie Schaffung eines Netzes der Zusammenarbeit in Frauenfragen vor Ort.