Bekanntmachungen
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohngebiet – Großwelkaer Straße" (Stand 27.01.2025, mit redaktionellen Änderungen vom 06.06.2025)
Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 29.10.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wohngebiet – Großwelkaer Straße" (Stand 27.01.2025, mit redaktionellen Änderungen vom 06.06.2025) bestehend aus
Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen und Vorhabenplan
Planteil B – Textliche Festsetzungen
als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Begründung (Planteil C) und der Umweltbericht (Planteil D) sowie die Anlagen 1-3 (Baugrunduntersuchung, Erschließungsplanung, Artenschutzfachliche Untersuchung) wurden gebilligt. Die Zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 10a Absatz 1 BauGB liegt vor.
Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung im elekt-ronischen Amtsblatt der Stadt Bautzen nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung und den Umweltbericht, die Anlagen 1-3 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Stadtverwal-tung Bautzen, Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) während der Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen sind nach § 10a Abs. 2 BauGB auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sach-sen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 80, 339, 340, 341, 342, 343 der Gemarkung Großwelka mit einer Fläche von ca. 15.172 m².
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzu-legen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bautzen, den 16.01.2026
Karsten Vogt
Oberbürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Feuerwehr Salzenforst"
(Stand 14.01.2025, mit redaktionellen Änderungen vom 31.07.2025)
Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 24.09.2025 den Bebauungsplan "Feuerwehr Salzenforst" (Stand 14.01.2025, mit redaktionellen Änderungen vom 31.07.2025) bestehend aus
Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen
Planteil B – Textliche Festsetzungen
als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Begründung und der Umweltbericht sowie die Anlagen 1-4 wurden gebilligt. Die Zusammenfassende Erklä-rung über die Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 10a Absatz 1 BauGB liegt vor.
Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt der Stadt Bautzen nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und den Umweltbericht, die Anlagen 1-4 sowie die zu-sammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Stadtverwaltung Bautzen, Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) während der Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen sind nach § 10a Abs. 2 BauGB auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sach-sen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 273/4 der Gemarkung Salzenforst. Das Plangebiet befindet sich westlich der verlängerten Handrij-Zejler-Straße.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bautzen, den 12.11.2025
Karsten Vogt
Oberbürgermeister
