Bekanntmachungen

Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 24.09.2025 den Aufstellungsbeschluss für den vor-habenbezogenen Bebauungsplan „BBO Businesspark Bautzen Ost“ gefasst.

Die Flächen sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bautzen als gewerbliche Bauflächen in Planung dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „BBO Business-park Bautzen Ost“ soll die Grundlagen für die städtebauliche Ordnung und weitere Entwick-lung dieser Fläche schaffen. Planungsziel ist die Entwicklung von gewerblichen Bauflächen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach § 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Es wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden.

Der Geltungsbereich beinhaltet das dargestellte Gebiet zwischen der Muskauer Straße und der B 156, bestehend aus den Flurstücken 3513 und 3523 der Gemarkung Bautzen mit einer Fläche von 114.411 m2. 

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren soll am

Dienstag, dem 21. April 2026, 16:00 Uhr
im Stadtratssaal des Gewandhauses (zweiter Stock),
Innere Lauenstraße 1, Bautzen

öffentlich über die allgemeinen Ziele, Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen der Pla-nung unterrichtet sowie Gelegenheit für die Bürger zur Äußerung und Erörterung gegeben werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dazu laden wir alle interessierten Bürger ein.

Die Informationsveranstaltung ist barrierefrei über den Aufzug im Gewandhaus erreichbar.

Die Äußerungen werden ausgewertet und fließen in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Die Entscheidung darüber wird durch den Stadtrat im Beschluss zur Billigung und öf-fentlichen Auslegung getroffen. In der darauf folgenden öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB kann in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingesehen werden. Eine darüber hinausgehende gesonderte Benachrichtigung über die Entscheidung bezüglich der Äußerungen ist gemäß den Vorschriften des BauGB nicht vorgesehen.

Bautzen, den 24.03.2026

Karsten Vogt
Oberbürgermeister

Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 28. Januar 2026 den Beschluss zur Billigung zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bautzen beschlossen.

Die Stadt Bautzen hat im Februar 2025 ein Gutachten zur Einzelhandelsentwicklung in der Stadt Bautzen bei der Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbFI (GMA) in Auftrag gegeben. Das Konzept besteht aus der „Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bautzen - Konzept" (i.d.F.v. 06.01.2026) und der Analyse zu „Auswirkungen der beabsichtigten Erweiterungsvorhaben von Lebensmittelmärkten im Stadtgebiet von Bautzen" (i.d.F.v. 07.11.2025).

Es ist erforderlich, das Einzelhandelskonzept der Stadt Bautzen aus dem Jahr 2010 aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer wirtschaftlicher sowie städtebaulicher Situationen fortzuschreiben bzw. zu aktualisieren. Außerdem liegen der Stadt Bautzen mehrere Anfragen für Betriebserweiterungen vor, die aus gutachterlicher Sicht zu betrachten und zu bewerten waren.

Die GMA hat eine aktuelle Bestandserfassung vorgenommen. Auf dieser Basis wurden die Ziele und Handlungsempfehlungen geprüft und an die aktuellen Herausforderungen in der Einzelhandelsentwicklung angepasst. Ein zentrales Schwerpunktthema ist die Innenstadtentwicklung sowie die Sicherung der Nahversorgung.

Der Verwaltungsentwurf zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bautzen einschließlich der Anlage zu den Auswirkungen der beabsichtigten Erweiterungsvorhaben von Lebensmittelmärkten im Stadtgebiet von Bautzen soll als Handlungsgrundlage für die Steuerung des Einzelhandels in der Stadt Bautzen dienen.

Im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung soll am 

Donnerstag, den 16. April 2026, 17.00 Uhr
im Stadtratssaal des Gewandhauses (zweiter Stock),
Innere Lauenstraße 1, Bautzen

öffentlich über die allgemeinen Ziele und Zwecke des Konzeptes unterrichtet sowie Gelegenheit für die Bürger zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Dazu laden wir alle interessierten Bürger ein.

Die Informationsveranstaltung ist barrierefrei über den Aufzug im Gewandhaus erreichbar.

Bautzen, den 24.03.2026

Heiko Nowak
Bürgermeister für Stadtentwicklung und Bauwesen

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufszentrum Husarenhof“ einschließlich Begründung und Umweltbericht (2. Fassung vom 14.11.2025) ist durch den Stadtrat am 25.02.2026 gebilligt worden.

Das Plangebiet wird begrenzt, nördlich durch die Stieberstraße, westlich durch die Dr.-Peter-Jordan-Straße, südlich durch die Schlachthofstraße und östlich durch die bestehende Bebauung der Käthe-Kollwitz-Straße. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 1404/2, 1404/4, 1404/7, 1404/8, 1404/9, 1404/10, 1404/11, 1404/13, 1498/2, 1498/4, 1498/6, 1498/8, 1498/10, 1498c sowie Teile der Flurstücke 1495, 1516/1, 1516/2 und 2014a der Gemarkung Bautzen. 

Aufgrund der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der 1. Fassung vom 02.10.2024 waren Änderungen im Planentwurf erforderlich. Die Änderungen sind in der 2. Fassung des Entwurfes vom 14.11.2025 eingearbeitet und kenntlich gemacht. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:

  • Überarbeitung der Festsetzungen zu möglichen Verkaufsflächen, insbesondere Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche für Betriebsformen mit zentrenrelevanten Sortimenten 
  • Verlagerung des Standortes für die Umspannstation.

Darüber hinaus waren redaktionelle Änderungen zur Nutzungsabgrenzung im Baugebiet, Verkehrserschließung, zum Immissionsschutz, zur Versickerung, zur Durchführung von Baugrunderkundungen, zu Rückbau- und Abrissmaßnahmen, zur Medienerschließung in den Festsetzungen, der Begründung und im Umweltbericht vorzunehmen. Die Anlage I Auswirkungsanalyse der städtebaulichen Auswirkungen einer geplanten Erweiterung des Einkaufszentrums „Husarenhof“ wurde grundsätzlich überarbeitet. Die Anlage IV Verkehrsuntersuchung wurde aktualisiert.

Der geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der 2. Fassung mit Stand vom 14.11.2025, die Begründung einschließlich Umweltbericht, Einzelhandelsgutachten (Anlage 1), Begehungsprotokoll streng geschützter Tierarten (Anlage 2), Bericht zur artenschutzfachlichen Voruntersuchung des Gebäudes der ehemaligen Volkshochschule und angrenzender Gebäude (Anlage 3), Verkehrsuntersuchung (Anlage 4), Schalltechnisches Gutachten (Anlage 5), Ergebnisse Radiologische Untersuchung (Anlage 6) und die nach Einschätzung der Stadt Bautzen wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (Anlage 7) werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 

16.03. bis 31.03.2026

erneut im Internet unter www.bautzen.de/bekanntmachungen und auf dem Zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de veröffentlicht.

Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB wird bestimmt, dass die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt wird und nur die von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Behörden, Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zum Planentwurf um Stellungnahme gebeten werden, da durch die Änderung oder Ergänzung des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (2. Fassung vom 14.11.2025) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die o.g. Unterlagen während der o.g. Veröffentlichungsfrist in der Stadtverwaltung Bautzen, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) im Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Zimmer 307 während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Der Raum ist barrierefrei über den Aufzug im Gewandhaus erreichbar.

Montag7.30-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr
Dienstag8.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr
Mittwoch7.30-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr
Donnerstag8.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr
Freitag7.30-12.00 Uhr

Umweltbezogene Informationen sind in den Fachgutachten zu den folgenden Umweltbelangen vorhanden:

  • Bestandserfassung und -bewertung des Zustandes der Umweltgüter Boden, Wasser, Luft und Klima, Tierarten, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Landschaftsbild, Landschaftserleben und naturbezogene Erholung, Kultur und sonstige Sachgüter, den Menschen und die menschliche Gesundheit einschließlich dem Erfordernis von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sowie Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen im Umweltbericht i.d.F.v. 02.10.2024 und i.d.F.v. 14.11.2025
  • Schutzgut Tierarten: Prüfung der Zugriffsverbote auf geschützte Tier- und Pflanzenarten im Begehungsprotokoll streng geschützter Tierarten i.d.F.v. 02.09.2019 und der artenschutzfachlichen Voruntersuchung vorhandener Gebäude i.d.F.v. 15.11.2022
  • Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit: Untersuchung von Lärmimmissionen durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufszentrum Husarenhof“ im Schalltechnischen Gutachten i.d.F.v. 30.11.2023
  • Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit: Analyse der aktuellen Radonsituation in Bestandsgebäuden in der Radiologischen Untersuchung i.d.F.v. 21.10.2020

Umweltbezogene Informationen sind zudem in den vorliegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen einschließlich derer aus der frühzeitigen und Entwurfs-Beteiligung zu folgenden Umweltbelangen und Themenfeldern vorhanden:

  • Schutzgut Mensch: Lärm-/Immissionsschutz – Landratsamt Bautzen, Untere Immissionsschutzbehörde vom 06.12.2018 und vom 04.02.2025
  • Schutzgüter Boden/Wasser: Abwasserentsorgung – Landratsamt Bautzen, Untere Wasserbehörde vom 06.12.2018 und Niederschlagswasserversickerung, Bewässerung – Landratsamt Bautzen, Untere Wasserbehörde vom 04.02.2025 und Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vom 03.02.2025
  • Schutzgut Boden/Geologie: Altlasten/altlastenverdächtige Fläche/schädliche Bodenveränderungen/Bodenschutz/allgemeine Angaben zur Geologie – Landratsamt Bautzen, Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde vom 06.12.2018 und vom 04.02.2025 – Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vom 03.02.2025
  • Schutzgut Tierarten: Artenschutz – Landratsamt Bautzen, Untere Naturschutzbehörde vom 06.12.2018 und vom 04.02.2025
  • Schutzgut Mensch: Radonschutz/Geologie – Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) vom 26.11.2018 und vom 03.02.2025
  • Kultur- und sonstige Sachgüter: Archäologie – Landesamt für Archäologie, Sachsen vom 05.11.2018 und vom 07.01.2025 – Landesamt für Denkmalpflege Sachsen vom 06.02.2025
  • Natur und Landschaft – Grüne Liga Sachsen e.V. vom 18.11.2018
  • Natur und Landschaft/Durchgrünung/Klima – BUND Sachsen e.V. vom 29.11.2018
  • Natur und Landschaft/Denkmalschutz – Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. vom 26.11.2018 und vom 06.02.2025

Es können von Jedermann Stellungnahmen in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans (2. Fassung vom 14.11.2025) und ihre möglichen Auswirkungen während der o.g. Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. 

Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich per Post (Stadtverwaltung Bautzen, Fleischmarkt 1, 02625 Bautzen) oder mündlich zur Niederschrift während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Bautzen, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) im Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Zimmer 307 abgegeben werden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Hinweise zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): 

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 3 Abs. 1 im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz sowie die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere § 3 BauGB. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und ggf. E-Mail-Adresse zustimmen. Die Daten werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt. Stellungnahmen ohne persönliche Daten können nicht beantwortet werden, werden jedoch dem Abwägungsprozess unterworfen. Weitere Informationen sind dem Datenblatt „Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Bauleitplanung“ zu entnehmen, welches mit ausliegt.

Die Planunterlagen sind auf dem Beteiligungsportal der Stadt Bautzen veröffentlicht: www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bautzen/beteiligung/themen/1061912

Bautzen, 26.02.2026

Karsten Vogt
Oberbürgermeister

Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 29.10.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Wohngebiet – Großwelkaer Straße" (Stand 27.01.2025, mit redaktionellen Änderungen vom 06.06.2025) bestehend aus

Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen und Vorhabenplan
Planteil B – Textliche Festsetzungen

als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Die Begründung (Planteil C) und der Umweltbericht (Planteil D) sowie die Anlagen 1-3 (Baugrunduntersuchung, Erschließungsplanung, Artenschutzfachliche Untersuchung) wurden gebilligt. Die Zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 10a Absatz 1 BauGB liegt vor.

Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung im elekt-ronischen Amtsblatt der Stadt Bautzen nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung und den Umweltbericht, die Anlagen 1-3 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Stadtverwal-tung Bautzen, Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) während der Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen sind nach § 10a Abs. 2 BauGB auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sach-sen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 80, 339, 340, 341, 342, 343 der Gemarkung Großwelka mit einer Fläche von ca. 15.172 m². 
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzu-legen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.    der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.    vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
        a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
        b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Bautzen, den 16.01.2026

Karsten Vogt
Oberbürgermeister