Bekanntmachungen
Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Feuerwehr Salzenforst"
(Stand 14.01.2025, mit redaktionellen Änderungen vom 31.07.2025)
Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 24.09.2025 den Bebauungsplan "Feuerwehr Salzenforst" (Stand 14.01.2025, mit redaktionellen Änderungen vom 31.07.2025) bestehend aus
Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen
Planteil B – Textliche Festsetzungen
als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Begründung und der Umweltbericht sowie die Anlagen 1-4 wurden gebilligt. Die Zusammenfassende Erklä-rung über die Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 10a Absatz 1 BauGB liegt vor.
Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt der Stadt Bautzen nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und den Umweltbericht, die Anlagen 1-4 sowie die zu-sammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Stadtverwaltung Bautzen, Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) während der Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen sind nach § 10a Abs. 2 BauGB auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sach-sen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 273/4 der Gemarkung Salzenforst. Das Plangebiet befindet sich westlich der verlängerten Handrij-Zejler-Straße.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bautzen, den 12.11.2025
Karsten Vogt
Oberbürgermeister

Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „BBO Businesspark Bautzen Ost“
Der Stadtrat hat am 24.09.2025 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „BBO Businesspark Bautzen Ost“ im Regelverfahren auf Grundlage von § 2 BauGB aufzu-stellen. Es wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB durchgeführt.
Planungsziel ist die Schaffung von gewerblichen Bauflächen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in der Anlage zum Be-schluss dargestellt und umfasst die Flurstücke 3513 und 3523 der Gemarkung Bautzen.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs.1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Bautzen, den 13.10.2025
Karsten Vogt, Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Widmung der Flurstücke 3081/4 und 3092/2 der Gemarkung Bautzen gemäß § 6 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
Gemäß § 6 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBI. S. 762; 2020 S. 29) in Verbindung mit dem Beschluss des Bauausschusses (BV-0106/2025) vom 03.03.2025 werden die Flurstück Nr. 3081/4 und 3092/2 der Gemarkung Bautzen, gelegen auf der Ortsstraße „Baschützer Straße" (im Lageplan rot gekennzeichnet) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmungsverfügung einschließlich der Karte kann ab dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung Bautzen, Hoch-und Tiefbauamt, Gebäude Hauptmarkt 8, Zimmer 207, 02625 Bautzen, eingesehen werden. Sie wird im gleichen Zeitraum auf der Internetseite der Stadt Bautzen unter http:l/www.bautzen.de/buerqer-rathauspolitik/bekanntmachungen eingestellt.
Die Widmungsverfügung gilt mit Ablauf der zweiwöchigen Niederlegungsfrist als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bautzen, 02625 Bautzen, Fleischmarkt 1 einzulegen.
Bautzen, 16. Juni 2025
Karsten Vogt, Oberbürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Parkplatz Schliebenstraße"(Stand 24. Mai 2024)
Der Stadtrat der Stadt Bautzen hat am 30. April 2025 den Bebauungsplan "Parkplatz Schliebenstraße" (Stand 24. Mai 2024) bestehend aus
Planteil A – Zeichnerische Festsetzungen
Planteil B – Textliche Festsetzungen
als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Begründung, der Grünordnungsplan und der Umweltbericht sowie die Anlagen I-X wurden gebilligt. Die Zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 10a Absatz 1 BauGB liegt vor.
Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplanes hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt der Stadt Bautzen nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung, den Grünordnungsplan und den Umweltbericht, die Anlagen I-X sowie die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange bei der Stadtverwaltung Bautzen, Bauverwaltungsamt, Abteilung Stadtplanung, Innere Lauenstraße 1 (Gewandhaus) während der Dienststunden kostenfrei einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen sind nach § 10a Abs. 2 BauGB auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 1779/9, 2742/1 und 2743 der Gemarkung Bautzen sowie eine Teilfläche des Flurstücks 1778 der Gemarkung Bautzen sowie eine externe Kompensationsfläche auf einer Teilfläche des Flurstücks 144/2 der Gemarkung Seidau. Das Plangebiet befindet sich östlich der Schliebenstraße.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bautzen, den 18. Juli 2025
Karsten Vogt
Oberbürgermeister
Die Planunterlagen sind über den Link: www.buergerbeteiligung.sachsen.de zu erreichen.