Zur Entlastung des Standesamtes wollte Oberbürgermeister Alexander Ahrens nach einem absolvierten Lehrgang mit entsprechender Prüfung das Standesamt mit Trauungen unterstützen. Dies lehnte der Stadtrat in seinen Sitzungen am 13.10.2021 und 10.11.2021 ab. Dagegen legte der Oberbürgermeister Widerspruch ein und begründete diesen mit dem unzulässigen Eingriff in die Organisationshoheit und die Berufsausübungsfreiheit.
Die Rechtsaufsichtbehörde gab nunmehr dem Oberbürgermeister Recht und beschied den Beschlüssen des Stadtrates die Rechtswidrigkeit. In der Begründung des Urteils stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Stadtrat nicht zuständig für derlei Entscheidungen ist und dementsprechend auch nicht dem Oberbürgermeister die Ausübung des Standesbeamten untersagen oder verwehren darf. Der Oberbürgermeister ist in allen Fragen der inneren Organisation der Verwaltung allein zuständig. Folglich obliegt die Bestellung der Standesbeamten grundsätzlich gemäß § 53 Abs. 1 und 3 SächsGemO dem Oberbürgermeister. Wenn es um seine eigene Person geht, so muss der jeweilige Vertreter den Oberbürgermeister bestellen.
Alexander Ahrens erklärt zu dem Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde: „Ich begrüße die Entscheidung sehr. Mir ging und geht es nicht um einen Streit mit dem Stadtrat, sondern allein um die Möglichkeit, gelegentlich Eheschließungen durchführen zu können und so das Stadesamt zu entlasten. Daher freue ich mich sehr für die Verwaltung, dass ich nunmehr das Standesamt unterstützen kann und so wie viele andere Bürgermeister des Landkreises Bautzen Trauungen durchführen darf.“