Winterdienstpflichten der Straßenanlieger in der Stadt Bautzen

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Reichenstraße bedeckt mit Schnee – im Hintergrund der Reichenturm

Auf Grundlage der Straßenanliegersatzung sind die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten verpflichtet, öffentlich gewidmete Gehwege entlang ihrer Grundstücke zu räumen und zu streuen.

Für den Winter möchten wir auf folgende Bestandteile der Verpflichtung besonders hinweisen:
Die Zeiten für das Schneeräumen und Streuen sind

  • werktags (Montag bis Sonnabend) auf 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
  • an Sonn- und Feiertagen auf 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt.

Das heißt, dass in diesem Zeitraum ein verkehrssicherer Zustand der Gehwege in dem durch die Satzung geforderten Umfang bestehen muss.
Die Verpflichtung der Straßenanlieger erstreckt sich auch auf die Gehwegflächen im Bereich von Bushaltestellen, insbesondere die Aus- und Einstiegsflächen sowie die Zugänge zu Buswartehäuschen. Dazu gehört auch die Herstellung ausreichend breiter Durchgänge durch etwaige Schneewälle am Fahrbahnrand.

Für jedes Grundstück sind Zugänge zur Fahrbahn freizumachen. Außerdem sind die Zugänge zu Fußgängerüberwegen, Querungshilfen und zu Furten an Ampeln freizuhalten.
Wenn auf einer Straße kein Gehweg vorhanden ist, dann sind Flächen am Rand der Fahrbahn in 1,5 m Breite zu räumen und zu streuen.

Die Verpflichtung gilt auch für erschlossene Grundstücke, die noch nicht bebaut sind (z.B. im Bereich von Neubaugebieten).
Informieren Sie sich bitte in der „Satzung der Stadt Bautzen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Schneeräumen, Bestreuen und Reinigen der Gehwege im Stadtgebiet der Stadt Bautzen“ – Straßenanliegersatzung.
Ansprechpartnerin für den Vollzug der Straßenanliegersatzung im Ordnungsamt ist Frau Träger (Telefon 03591 534-326).
Hinweisen möchten wir darauf, dass auch auf privaten Flächen Verkehrssicherungspflichten nach bürgerlichem Recht bestehen.

Im Interesse der Bürger und Besucher der Stadt bitten wir darum, die Winterdienstpflichten gut zu erfüllen. Es geht dabei nicht nur um die Benutzbarkeit der Wege, sondern vor allem auch um die Vermeidung von Unfällen. Gerade die älteren Mitbürger haben unter winterlichen Bedingungen große Schwierigkeiten, schlecht oder gar nicht geräumte/gestreute Wege zu benutzen. Letztendlich werden mit der ordentlichen Erfüllung der Straßenanliegerpflichten durch die Grundstückseigentümer auch Haftungsansprüche bei Unfällen vermieden.

Reichenstraße bedeckt mit Schnee – im Hintergrund der Reichenturm
Frank Möckel: Reichenstraße mit Reichenturm im Winter

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