Zuwendungsbestätigungen
Für Zuwendungen an die Stadt Bautzen besteht unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung und des § 73 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen die Möglichkeit der Erteilung einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung).
Es muss sich um einen steuerbegünstigten Zweck handeln und das zuständige Gremium der Stadt muss der Annahme der Zuwendung zugestimmt haben.
Unterlagen/Formulare
keine