Erschließungsbeitrag

Der Erschließungsbeitrag wird von der Gemeinde für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Die erstmalige Herstellung dient der verkehrsmäßigen Erschließung von Grundstücken, hauptsächlich Baugrundstücken.

Die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke tragen 90 Prozent des beitragsfähigen Aufwands. Der beitragsfähige Aufwand entsteht vorwiegend für die Herstellung von Fahrbahn, Geh- und Radwegen, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkierungs- und Grünflächen sowie Grunderwerb. Neben dem Eigentümer können auch Erbbauberechtigte oder zur dinglichen Nutzung Berechtigte zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden.

Der Erschließungsbeitrag ist für jedes beitragspflichtige Grundstück unterschiedlich hoch. Die Höhe richtet sich insbesondere nach Größe und Ausnutzung des Grundstücks.

In der Regel wird der Erschließungsbeitrag mit einem Bescheid nach Beendigung der Herstellungsmaßnahme festgesetzt. Der betroffene Grundstückseigentümer erhält zuvor ein Informationsschreiben mit allen notwendigen Angaben zur Beitragsberechnung.

Unterlagen/Formulare/rechtliche Grundlagen

Bauverwaltungsamt
Abteilung Stadtplanung

Susann Kluttig

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