Bestattung

Nachdem die Leichenschau durch den Arzt erfolgt ist und die Todesbescheinigung ausgestellt ist, hat der verantwortliche Angehörige eine unverzügliche Einsargung und den Transport in eine Leichenhalle oder einen anderen zur Aufbewahrung von Leichen bestimmten Raum zu veranlassen. Dies muss spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.

Bitte beachten Sie: Leichen dürfen nur in speziellen Särgen und Fahrzeugen transportiert werden. Hierzu empfiehlt es sich, ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Diese Unternehmen kümmern sich auch um alle Formalitäten.

Über die Art und Weise der Bestattung (z. B. Erd- oder Feuerbestattung) entscheidet der Wille des Verstorbenen, den er zu Lebzeiten schriftlich (z. B. in einem Testament) oder mündlich kundgetan hat. Liegt keine derartige Willensäußerung vor, entscheidet der verantwortliche Angehörige. Gesetzliche Reihenfolge der Verantwortlichkeit: der Ehepartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die volljährigen Geschwister, der sonstige Sorgeberechtigte, die Großeltern, die volljährigen Enkelkinder, sonstige Verwandte des Verstorbenen.

Bestattungsplätze:

Eine Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Sie muss innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden (§ 19 SächsBestG). Ausnahmen und Friständerungen sind beim Gesundheitsamt zu beantragen bzw. mit diesem abzustimmen.

Beim Tod eines Kindes während oder nach der Geburt gelten besondere Regeln. Dazu finden Sie auf den Internetseiten des Amt 24 weitere Informationen.

Unterlagen/Formulare

keine

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Bereich Umwelt – Friedhofswesen

Claudia Herschel

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