Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) definiert den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 2 Abs. 1). Das ÖPNVG gilt gemäß § 1 sowohl für den öffentlichen Personennahverkehr auf der Schiene als auch für den auf der Straße. Der öffentliche Personennahverkehr umfasst ebenso den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der einen öffentlichen Verkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

Sowohl die Planung als auch die Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf der Straße ist vorrangig eine Aufgabe des Landkreises Bautzen (Straßenverkehrsamt). Dieser ist Aufgabenträger des ÖPNV. Der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) liegt in der Verantwortung der Zweckverbände Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) und Verkehrsverbund Oberelbe (VVO).

Wer Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Kraftfahrzeugen befördert, unterliegt grundsätzlich den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Gemäß § 2 Abs. 1 PBefG muss dafür die notwendige Genehmigung vorliegen. Diese Genehmigungen, unter anderem für Taxi, Mietwagen oder Ausflugsfahrten, sind beim Straßenverkehrsamt des Landkreises Bautzen (Sachgebiet Personen- und Schülerverkehr) zu beantragen. Der Landkreis Bautzen ist ebenfalls zuständig für die aktuellen Taxitarife und eine Taxiordnung.

Für die Erteilung der Genehmigung im öffentlichen Linienverkehr ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zuständig.

Aufgabenträger für den Schulbusverkehr ist gemäß § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) der Landkreis. Weitere Informationen zum Schülerverkehr hält das Sachgebiet Personen- und Schülerverkehr im Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Landkreis Bautzen bereit.

Im Rahmen von Planungen zum ÖPNV unterstützt die Stadt Bautzen die Aufgabenträger fachlich und vertritt ihre kommunalen Interessen gegenüber ebendiesen. Ferner wird die Stadt unter anderem im Rahmen von Anhörungen im Zuge von Erlaubnisverfahren für den öffentlichen Linienverkehr beteiligt.