Wohnberechtigungsschein

Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Durch sozialen Wohnungsbau entstehen kostengünstige Wohnungen. Diese sollen vor allem Menschen mit geringen Einkommen helfen. Der Staat stellt geförderten Wohnraum zur Verfügung. Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Er bestätigt, dass Sie berechtigt sind, eine geförderte bzw. belegungsgebundene Wohnung zu mieten. Der Wohnberechtigungsschein ist vor Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter auszuhändigen.

Wo bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein?

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen. Die Stadtverwaltung Bautzen ist zuständig für Bürgerinnen und Bürger, die im Stadtgebiet Bautzen eine geförderte Wohnung beziehen möchten.

Wer kann einen Wohnberechtigungsschein beantragen?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie müssen deutsche/r Staatsbürger/-in oder EU-Bürger/-in sein oder einen Aufenthaltstitel besitzen, der im Regelfall ein Jahr gültig ist.
  • Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Mietvertrag abschließen und Ihren Hauptwohnsitz in Bautzen anmelden können.
  • Wenn Sie noch nicht 18 Jahre sind, muss ein gesetzlicher Vertreter auf dem Antrag unterschreiben.
  • Ihr Haushaltseinkommen liegt unter den angegebenen Einkommensgrenzen (siehe nachfolgende Tabelle).

Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?

Für den Bezug einer geförderten Wohnung im Stadtgebiet Bautzen ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen nach § 1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung erforderlich.

Personen im HaushaltWBS "pMW" Jahreseinkommen*
nach § 1 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung
(zzgl. 855,00 € für jedes Kind)
1 Person20.520,00 €
2 Personen30.780,00 €
3 Personen37.791,00 €
4 Personen44.802,00 €
5 Personen51.813,00 €
für jede weitere Person7.011,00 €

* Die Einkommensgrenzen bemessen sich bei den geförderten Objekten innerhalb des Stadtgebietes Bautzen nach § 1 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung. Das Jahreseinkommen berechnet sich aus dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder gemäß §§ 21, 22 WoFG. Zu berücksichtigen sind Frei- und Abzugsbeträge gemäß § 23 sowie § 24 WoFG.

Personen im HaushaltWBS "pMW" Jahreseinkommen*
nach § 2 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung
(zzgl. 985,00 € für jedes Kind)
1 Person23.640,00 €
2 Personen35.460,00 €
3 Personen43.537,00 €
4 Personen51.614,00 €
5 Personen59.691,00 €
für jede weitere Person8.077,00 €

* Das Jahreseinkommen berechnet sich aus dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder gemäß §§ 21, 22 WoFG. Zu berücksichtigen sind Frei- und Abzugsbeträge gemäß § 23 sowie § 24 WoFG.

  • Es wird immer das Einkommen aller Personen in einem Haushalt betrachtet.
  • Leben zum Beispiel zwei Personen zusammen, werden beide Einkommen berücksichtigt.
  • Das Einkommen ist ein berechnetes Haushalteinkommen, welches dem Nettoeinkommen nahekommt.

Wie groß darf die Wohnung sein?

Mit der Erteilung des WBS wird eine Entscheidung über die angemessene Wohnungsgröße, welche beim Abschluss eines Mietvertrages zu beachten ist, getroffen. Die angemessene Wohnungsgröße ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Personen im Haushaltangemessene Wohnfläche
gemäß Richtlinie gebundener
Mietwohnraum (Ziffer IV. 1. a)
1 Person45 m²
2 Personen60 m²
3 Personen75 m²
4 Personen85 m²
5 Personen95 m²
für jede weitere Person10 m²

Für jede weitere Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 10 m².

Wer gehört zu meinem Haushalt?

Zum Haushalt gehören der/die Antragsteller/-in, der/die Ehegatte/-in, der/die Lebenspartner/-in sowie deren Verwandte. Die Verwandtschaft umfasst Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister. Gleiches gilt für die Schwägerschaft. Daneben werden Pflegekinder und auch bestätigte Pflegeplätze berücksichtigt. Zum Haushalt rechnen auch Personen, die alsbald aufgenommen werden sollen.

Wie lange ist ein Wohnberechtigungsschein gültig?

Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr gültig. Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.

Wie hoch sind die Kosten (Gebühren) für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines?

Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung sowie die Ablehnung eines Wohnberechtigungsscheins grundsätzlich kostenpflichtig sind. Für die Bearbeitung eines Antrages auf einen Wohnberechtigungsschein werden Gebühren in Höhe von 9,00 Euro entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Bautzen vom 5. Mai 2021 erhoben.

Wer bietet im Stadtgebiet Bautzen geförderten Wohnraum mit Wohnberechtigungsschein an?

Bautzener Wohnungsbaugesellschaft mbH

  • Kurt-Pchalek-Straße 20–26 (Vermietung ab 2027)
  • Dr.-S.-Allende-Straße 78 (Vermietung voraussichtlich ab 2029)

Wohnungsbaugenossenschaft Einheit Bautzen eG

  • Gesundbrunnenring 18–24
  • Gustav-Hertz-Straße 42–56 (Vermietung voraussichtlich ab 2028)
  • Albert-Einstein-Straße 35–43 (Vermietung ab 2027)

Wohnungsgenossenschaft „Aufbau“ Bautzen eG

  • Johannes-R.-Becher-Straße 44–48 (Vermietung voraussichtlich ab 2028)

Bei Interesse zu den oben genannten Wohneinheiten nehmen Sie gern direkt Kontakt zu den Vermietern auf.

Antrag und notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
  • Personalausweis (oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • Einkommensnachweise über das in den 12 Monaten ab Antragstellung zu erwartende Einkommen bzw. das in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erzielte Einkommen (z. B. Lohn, Gehalt, Renten, Unterhalt, BAföG - auch Sonderzahlungen, Urlaubs-/Weihnachtsgeld und 13./14. Monatsgehalt). Maßgebend ist das Haushaltseinkommen. Das bedeutet: Das Einkommen aller Personen im Haushalt wird zusammengerechnet.

Sofern zutreffend:

  • Aufenthaltsnachweis
  • Nachweis über Schwerbehinderung
  • Nachweis über Pflegegrad
  • Nachweis über Unterhaltsleistungen: Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, nachehelicher Unterhalt (notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltstitel, Bescheid über Unterhaltsvorschuss, Kontoauszüge)
  • Bescheid über Sozialleistungen: Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (aktueller Bescheid oder Ablehnungsbescheid)
  • Empfänger von Lohnersatzleistungen: Bescheide über Krankengeld, Elterngeld, Landeserziehungsgeld, Altersübergangsgeld
  • Studierende: Immatrikulationsbescheinigung, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhaltsleistungen der Eltern, Verdienstbescheinigung aus Nebentätigkeit, Nachweis über studentische Krankenversicherung (Beitragsbescheid)
  • Auszubildende: Ausbildungsvertrag, Nachweis über die Ausbildungsvergütung, Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. BAföG, Nachweis über Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Selbständige: letzter Einkommenssteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheide, letzte Einkommenssteuererklärung, betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) des letzten Wirtschaftsjahrs (von einer Steuerberatung erstellt) ggf. Bescheid über Gründungszuschuss
  • Rentner: letzter Einkommenssteuerbescheid
  • Mutterpass oder ärztliches Attest über Schwangerschaft
  • Wohnungsangebot bzw. Exposé

Amt für Bildung und Soziales
Abteilung Wohnen und Soziale Dienste

Zimmer 105
Innere Lauenstraße 1
02625 Bautzen

Telefon Service-Nr. +49 3591 534-525
wohngeld@bautzen.de

Öffnungszeiten
Dienstag9.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag9.00 bis 18.00 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung

Antragsformulare für den Wohnberechtigungsschein werden im Bautzener-Bürger-Service (Innere Lauenstraße 1, Eingangsbereich) ausgegeben. Wohnberechtigungs-Anträge sowie nachzureichende Unterlagen in Kopie können:

  • im Bautzener-Bürger-Service (Eingangsbereich)
  • im Hausbriefkasten (am Rathaus gegenüber der Tourist-Information)
  • per E-Mail (als PDF): oder auf dem Postweg eingereicht werden.

Bearbeitungs-Gebühr: 9,00 € entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Bautzen vom 5. Mai 2021