Brauchtumsfeuer (Hexenbrennen)

Abbrennen von Brauchtumsfeuer im Stadtgebiet Bautzen – Grundsätze

Pflanzliche Abfälle/Grünschnitt
Grundsätzlich sind pflanzliche Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seit Inkrafttreten des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) zu überlassen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (LRA Bautzen) stellen Grüngutsammelplätze der Bevölkerung im ausreichendem Maße zur Verfügung (Bautzen: Bautzen – Wertstoffhof Zeppelinstraße, Bautzen OT Burk – Recyclingplatz).

Brauchtumsfeuer
Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. Ostern, Hexenbrennen 30.4., Sankt Martin 11.11.) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass naturbelassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlichen Anhaftungen befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet werden. Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung. In der Stadt Bautzen finden grundsätzlich keine Brauchtumsfeuer im öffentlichen Verkehrsraum statt.

Die Brauchtumsfeuer können im privatem Bereich durchgeführt werden. Der Eigentümer eines Grundstücks hat Schadensersatzpflicht und ist für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich.
§ 823 BGB, Schadenersatzpflicht. … Er ist dem Anderen zum Ersatze des daraus entstandenen Schaden verpflichtet.
Diese Zustandsverantwortlichkeit umfasst auch die „Verkehrssicherungspflicht“. Danach ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks sorgen.

Hinweise:
Länger aufgeschüttete Haufen von pflanzlichen Abfällen können zu Überwinterungsmöglichkeiten von wildlebenden Tieren genutzt werden. Der Haufen muss daher 1 Tag vor dem Anbrennen umgesetzt werden.

Beachte:
§ 39 (1) Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG:
1. Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

§ 15 SächsWaldG, Waldgefährdung durch Feuer

(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden,
2. zur Jagdausübung Berechtigte,
3. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
4. Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
5. das Anzünden oder Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurde.