Bebauungsplan
Bebauungspläne sind von der Stadt nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“.
Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung eines Bebauungsplanes definiert die Stadt das im Flächennutzungsplan vorbereitete Konzept der Bodennutzung im Rahmen ihrer Planungshoheit. Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung jedes Grundstück in seinem Geltungsbereich.
Im Geltungsbereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes regelt sich die Zulässigkeit von Vorhaben ausschließlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. nach den sonstigen Bestimmungen bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine besondere Form eines Bebauungsplans, mit dem die Zulässigkeit von konkreten Vorhaben bestimmt werden kann. Ein Vorhabenträger verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gegenüber der Stadt, die Erschließungs- und Planungskosten ganz oder teilweise zu tragen und das Vorhaben selbst innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein wichtiger Schritt für die Information und Mitwirkung bei der Erstellung der Planungen.
Sie haben die Möglichkeit, Hinweise zu laufenden Planverfahren mündlich oder schriftlich vorzubringen.
Bekanntmachungen zu laufenden Beteiligungsverfahren finden Sie unter: Öffentliche Bekanntmachungen
Übersicht rechtskräftiger Bebauungsplanstandorte
Unterlagen/Formulare
keine
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