Schulanmeldung (Grundschule)

Beginnend zur Schulanmeldung für das Schuljahr 2019/2020 wurde durch die Stadt Bautzen gemeinsam mit der Gemeinde Göda ein einheitlicher Schulbezirk gebildet. Nunmehr ist es möglich, dass die schulpflichtigen Kinder sowohl in den frei wählbaren Grundschulen in der Stadt Bautzen, als auch in der Grundschule Göda angemeldet werden können.

Die Schulanmeldung der schulpflichtigen Kinder erfolgt in der Regel in den Monaten August und September. Die genauen Anmeldetage werden ortsüblich bekannt gemacht und den Personensorgeberechtigten in einem gesonderten Anschreiben mitgeteilt.

Die Schulanmeldung ist dann in einer der freiwählbaren Grundschulen der Stadt Bautzen vorzunehmen:

Die Schulanmeldung muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.

Zur Schulanmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ausgefüllter und unterschriebener Anmeldebogen, welcher den Personensorgeberechtigten mit der Aufforderung zur Schulanmeldung durch die Stadt Bautzen zugeschickt wird
  • Negativbescheinigung bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils

Über die Entscheidung, ob und in welcher Grundschule das Kind aufgenommen wird, werden die Personensorgeberechtigten bis Mai des Jahres, in welchem die Aufnahme in die Grundschule erfolgt, durch die jeweilige Grundschule informiert. Eine frühere Information ist leider nicht möglich, da dieser Termin durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus einheitlich vorgegeben wird.

Weitere wichtige Hinweise:

(1) Grundschule in anderer Trägerschaft
Die Anmeldung an einer der aufgeführten Grundschulen im gemeinsamen Schulbezirk ist vorzunehmen, auch wenn die Eltern ihr Kind an einer der Grundschulen in anderer Trägerschaft in oder außerhalb des gemeinsamen Schulbezirks anmelden wollen oder bereits zusätzlich angemeldet haben.

(2) Schulanmeldung
Die Eltern haben gemäß § 31 Abs.1 SchulG den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Abs. 2 SchulG teilnimmt. Die Eltern sind verpflichtet, den Schüler für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen.

(3) Schulaufnahmeuntersuchung
Alle schulpflichtigen und die von den Eltern gemäß § 27 Abs. 2 SchulG angemeldeten Kinder sind verpflichtet, sich einer Schulaufnahmeuntersuchung zu unterziehen. Die Anwesenheit eines Elternteils bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist erforderlich. Die Termine für die Schulaufnahmeuntersuchungen der Kinder beim Gesundheitsamt (Landratsamt Bautzen) finden in der Regel im November des Jahres der Schulanmeldung statt. Sie erhalten dazu eine gesonderte Terminmitteilung.

(4) Wunsch-Grundschule
Reicht die Aufnahmekapazität an der Wunsch-Grundschule nicht aus, um alle angemeldeten Schüler aufzunehmen, kommt an dieser Schule ein Auswahlverfahren zur Anwendung. Im Anmeldebogen haben die Eltern die Möglichkeit, eine zweite Wunsch-Grundschule anzugeben. Ein Rechtsanspruch auf den Besuch des Kindes in einer bestimmten Grundschule besteht nicht.

(5) Negativbescheinigung/Alleiniges Sorgerecht
Besteht für das Kind ein alleiniges Sorgerecht, so muss hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden, z.B. eine Negativbescheinigung durch das Jugendamt beim Landratsamt Bautzen, Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen. Diese Bescheinigung ist zur Schulanmeldung vorzulegen.

(6) Hortanmeldung
Die Anmeldung an einer Grundschule stellt keine gleichzeitige Hortanmeldung dar. Die Anmeldung für den Hort ist gesondert beim Träger des jeweiligen Hortes vorzunehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Hortplatz.

(7) Vorbereitungsklasse Deutsch als Zweitsprache (DAZ)
Die Zuweisung der Schüler erfolgt nach einer Bildungsberatung durch die Sächsische Bildungsagentur. Bitte informieren Sie sich bei Bedarf direkt bei der Sächsischen Bildungsagentur.